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Fristen für die AntragstellungAuf dieser Seite finden Sie die gesetzlichen Fristen für die Antragstellung beim Nationalfonds und beim Allgemeinen Entschädigungsfonds.
Nationalfonds:
Allgemeiner Entschädigungsfonds:Antragskomitee:Anträge an das unabhängige Antragskomitee auf Entschädigung für Vermögensverluste konnten bis 28. Mai 2003 eingebracht werden. Schiedsinstanz für Naturalrestitution:Anträge auf Rückstellung von Liegenschaften oder beweglichem Vermögen jüdischer Gemeinschaftsorganisationen im öffentlichen Eigentum (Stichtag 17. Jänner 2001) werden durch die unabhängige Schiedsinstanz für Naturalrestitution entschieden. "Öffentliches Eigentum" im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G) liegt jedenfalls vor, wenn die beantragte Liegenschaft (das beantragte bewegliche Vermögen einer jüdischen Gemeinschaftsorganisation) am 17. Jänner 2001 im Eigentum des Bundes oder einer im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person befand. Darüber hinaus konnten und können - im Rahmen des § 38 EF-G - auch österreichische Bundesländer und Gemeinden die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von Landes- bzw. Gemeindevermögen zuständig machen ("Opt-In"). Im Folgenden sind daher die Fristen für Bund und jene Länder und Gemeinden aufgelistet, die ein Opt-In erklärt haben:
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